Frankfurt am Main

AfA-Gutachten & Restnutzungsdauer in Frankfurt

Frankfurt am Main vereint historisch gewachsene Wohnquartiere mit modernen Wohn- und Geschäftsbauten. Viele Bestandsimmobilien weisen individuelle Modernisierungs- und Abnutzungsprofile auf, die pauschale Abschreibungszeiträume nur unzureichend widerspiegeln. Ein AfA-Restnutzungsdauer-Gutachten kann für Eigentümer in Frankfurt eine sinnvolle Grundlage darstellen, um die Abschreibung an die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung anzupassen.

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Frankfurt am Main cityscape - AfAMax property depreciation services

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AfA-Satz2,00 %
Nutzungsdauer50 Jahre
Abschreibung/Jahr7.600 €
Steuerersparnis/Jahr3.192 €
4,76 % mit Gutachten
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Nutzungsdauer21 Jahre
Abschreibung/Jahr18.095 €
Steuerersparnis/Jahr7.600 €
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Unser Prozess

Ihr schneller Weg zu Ihrem Gutachten

Ein klar strukturierter Prozess – von der ersten Einschätzung bis zur sicheren steuerlichen Nutzung.

1

Kostenlose Ersteinschätzung

Wir prüfen unverbindlich, ob Ihre Immobilie von einer verkürzten Restnutzungsdauer profitieren kann – schnell und ohne Risiko.

2

Gutachten beauftragen

Wenn sich ein Vorteil abzeichnet, beauftragen Sie mit wenigen Klicks das Gutachten durch zertifizierte Fach-Sachverständige (DIN EN ISO/IEC 17024).

3

Erstellung des Gutachtens

Ihre Immobilie wird fachlich fundiert bewertet – technisch, wirtschaftlich und steuerlich nachvollziehbar dokumentiert.

4

Für Ihre Steuererklärung

Wir unterstützen Sie bei der korrekten Verwendung des Gutachtens und stehen bei Rückfragen zur Seite.

Erfahren Sie, wie viel Sie mit einem zertifizierten Abschreibungsgutachten sparen könnten.

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Vorteile

Warum lohnt sich ein Gutachten?

Maximieren Sie Ihre steuerlichen Vorteile mit einer fundierten und finanzamtstauglichen Restnutzungsdauer-Bewertung.

Höhere AfA & mehr Liquidität

Je kürzer die sachlich begründete Restnutzungsdauer, desto höher fällt Ihre jährliche Abschreibung aus. Das senkt Ihre Steuerlast und verbessert Ihren Cashflow sofort.

Finanzamt-taugliche Grundlage

Unsere Gutachten werden von zertifizierten Fach-Sachverständigen (DIN EN ISO/IEC 17024) erstellt und sind klar nachvollziehbar dokumentiert – als belastbare Grundlage für die steuerliche Anerkennung.

Spürbar bessere Rendite

Steuerersparnisse wirken direkt auf Ihre Netto-Rendite. Besonders bei älteren Immobilien oder Modernisierungsbedarf kann sich ein Gutachten schnell und spürbar auszahlen.

Über 300 sachgerecht berücksichtigte Gutachten in den letzten 3 Jahren

Lokale Finanzämter

Zuständige Finanzämter in Frankfurt am Main

Anhand der ersten 2-4 Ziffern Ihrer Steuernummer können Sie erkennen, welches Finanzamt für Sie zuständig ist.

Finanzamt Frankfurt am Main I(2613)

Gutleutstraße 124, 60327 Frankfurt am Main

Finanzamt Frankfurt am Main III(1116)

Gutleutstraße 120, 60327 Frankfurt am Main

Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst(1116)

Gutleutstraße 116 Fünfter Gebäudeteil, 60327 Frankfurt am Main

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier findest du die wichtigsten Antworten rund um AfAMax, Restnutzungsdauer-Gutachten und die steuerliche Nutzung der AfA.

Ein Gutachten lohnt sich häufig, wenn du eine vermietete Immobilie besitzt und die tatsächliche Restnutzungsdauer spürbar unter der typisierten Nutzungsdauer liegt. Besonders relevant sind Gebäude, die mindestens ca. 30 Jahre alt sind und weder in den letzten 25 Jahren kernsaniert noch in den letzten 15 Jahren umfassend modernisiert wurden. Ob sich das in deinem Fall rechnet, prüfst du vorab mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung.

Du erhältst ein nachvollziehbares Gutachten zur tatsächlichen Restnutzungsdauer als PDF per E-Mail. Zusätzlich bekommst du ein praxiserprobtes Begleitschreiben (vom Steuerberater vorformuliert), das du zusammen mit dem Gutachten bei der Steuererklärung einreichen kannst.

Alle benötigten Informationen werden in unserem Rechner strukturiert abgefragt. Typisch sind z. B. Basisdaten zum Gebäude (Baujahr, Bauweise, Flächen), Modernisierungen/Sanierungen, Zustand/Schäden, Nutzung (Wohnen/Gewerbe) sowie – sofern vorhanden – Unterlagen wie Grundrisse, Energieausweis oder relevante Nachweise. Du wirst im Prozess genau geführt und siehst, was wann erforderlich ist.

Den Bewertungsstichtag kannst du in unserem Rechner grundsätzlich frei wählen – rückwirkend bis zum 01.01.2020. Wenn du die Immobilie erst später erworben hast, ist meist der Übergang von Nutzen und Lasten ein sinnvoller Stichtag. In anderen Fällen empfiehlt sich häufig der 01. Januar eines Jahres. Wichtig: Die Angaben müssen immer den Zustand zum gewählten Stichtag abbilden. Wenn du unsicher bist, kläre den Stichtag am besten kurz mit deinem Steuerberater.

Ja, das kann möglich sein – insbesondere solange für die betroffenen Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt (also solange die Veranlagung noch offen ist). Dann kann die kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer berücksichtigt werden und der steuerlich noch vorhandene Gebäudewert entsprechend neu verteilt werden. Hintergrund: Die AfA ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage und wird grundsätzlich jährlich neu ermittelt. Sprich die konkrete Umsetzung bitte mit deinem Steuerberater ab.

Die AfA senkt dein zu versteuerndes Ergebnis, weil ein Teil des Gebäudewerts jährlich als Aufwand berücksichtigt wird. Wenn sich durch eine kürzere Restnutzungsdauer eine höhere jährliche AfA ergibt, kann das deine Steuerlast reduzieren – und damit deine Liquidität bzw. deinen Cashflow verbessern.

Auch bei einer langfristigen Haltedauer kann es sinnvoll sein: Du ziehst steuerliche Effekte zeitlich nach vorne. Das bedeutet in den ersten Jahren häufig mehr Liquidität – z. B. für Rücklagen, Modernisierungen oder neue Investments. Die Gesamt-AfA bleibt am Ende begrenzt durch den abschreibungsfähigen Gebäudewert, aber die Verteilung über die Jahre kann sich deutlich ändern.

In vielen Fällen sind die Kosten als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei betrieblichen Immobilien) absetzbar, da sie im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Optimierung der AfA stehen. Die genaue Einordnung hängt von deiner Situation ab – im Zweifel deinen Steuerberater fragen.

Steuerlich wird unterstellt, dass sich ein Grundstück nicht “abnutzt”. Ein Gebäude hingegen verliert durch Alterung, Nutzung und technischen Verschleiß an Substanz bzw. wirtschaftlicher Verwertbarkeit. Deshalb ist nur der Gebäudeanteil (nicht der Grund und Boden) abschreibungsfähig.

1) Kostenfreie Ersteinschätzung im Rechner. 2) Datenerfassung und – falls erforderlich – Upload/Ergänzung von Unterlagen. 3) Erstellung des Gutachtens durch einen zertifizierten Sachverständigen. 4) Du erhältst Gutachten und Begleitschreiben zur Einreichung beim Finanzamt (i. d. R. über die Steuererklärung).

Das hängt vom Objekt, der Datenlage und ggf. der Besichtigung ab. In der Praxis liegt die Bearbeitung typischerweise zwischen wenigen Tagen und wenigen Wochen. Wenn Unterlagen fehlen oder Rückfragen entstehen, kann es entsprechend länger dauern.

Viele Finanzämter erwarten bei Restnutzungsdauer-Nachweisen eine Ortsbesichtigung oder bewerten sie zumindest als starkes Qualitätsmerkmal. Wir empfehlen, die Besichtigung direkt mit zu beauftragen, weil sie den Zustand besser dokumentiert und Rückfragen durch das Finanzamt oft reduziert.

Die “betriebsgewöhnliche” Nutzungsdauer ist eine typisierte, gesetzlich/verwaltungstechnisch verwendete Annahme. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist näher an der Realität: Sie beschreibt, wie lange das Gebäude voraussichtlich noch sinnvoll bzw. rentabel nutzbar ist – abhängig von Zustand, Bauweise, Modernisierungen und Nutzung.

Die Ermittlung orientiert sich an den anerkannten Bewertungsgrundlagen, u. a. an den Prinzipien der ImmoWertV. Entscheidend sind insbesondere Baujahr/Gebäudealter, Bauweise, Instandhaltungszustand, Schäden, Modernisierungen (Art, Umfang, Zeitpunkt) sowie die Nutzungsart und technische Ausstattung. Modernisierungen können die Nutzungsdauer verlängern, gravierende Mängel oder schlechter Zustand können sie verkürzen.

Als Baujahr gilt in der Regel das Jahr der (überwiegenden) Fertigstellung für den ersten Nutzungsbeginn. Wurde ein Gebäude beschädigt und anschließend wiederhergestellt, bleibt das ursprüngliche Baujahr grundsätzlich bestehen. Wenn ein Gebäude vollständig zerstört und neu errichtet wurde, ist das Neubaujahr maßgeblich. Ist das Baujahr nicht sicher bestimmbar, kann es im Einzelfall plausibel geschätzt werden.

Von einer umfassenden Sanierung spricht man, wenn nicht nur optisch renoviert wird, sondern wesentliche Bauteile und technische Gewerke ganzheitlich erneuert oder instandgesetzt werden. Typische Beispiele sind die Erneuerung der Elektroinstallation, Heizungsanlage oder Leitungen – also Maßnahmen, die den Gebäudezustand insgesamt deutlich anheben.

Eine Kernsanierung geht deutlich weiter: Das Gebäude wird weitgehend bis auf die tragende Struktur zurückgebaut (z. B. Wände/Decken/Tragwerk bleiben), und wesentliche Bauteile sowie nahezu die gesamte Haustechnik werden erneuert. Typische Bestandteile sind u. a. Leitungen (Heizung/Wasser), Elektro, Fenster/Türen, Heizsystem sowie häufig Dach/Fassade (je nach Zustand). Ziel ist ein Zustand, der funktional einem Neubau sehr nahekommt.

Dein Gutachten wird durch europaweit zugelassene Sachverständige erstellt, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind. Das ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal und unterstützt die fachliche Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Finanzamt.

Grundsätzlich ja – sofern das Gutachten fachlich fundiert, plausibel und nachvollziehbar ist. Seit dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) ist klargestellt, dass eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer durch ein geeigneten Nachweis angesetzt werden kann. Beachte: Gesetze, Verwaltungsauffassungen und Rechtsprechung können sich im Zeitablauf verändern; bei Unsicherheiten hol bitte steuerlichen Rat ein.

Wenn der Bewertungsstichtag in ein Jahr fällt, dessen Steuererklärung du noch nicht abgegeben hast, kannst du das Gutachten direkt dafür nutzen. Wenn du bereits einen Steuerbescheid erhalten hast, kommt es darauf an, ob er schon bestandskräftig ist. In zeitkritischen Fällen (z. B. frisch zugestellter Bescheid) solltest du deinen Steuerberater zügig ansprechen.

In der Praxis bleibt die festgestellte Restnutzungsdauer grundsätzlich maßgeblich, solange sich am Gebäude keine wesentlichen Umstände ändern (z. B. größere Modernisierung, Nutzungsänderung oder erhebliche Schäden). Bei relevanten Veränderungen sollte die Situation neu bewertet werden.

Wenn das Gebäude sehr neu ist oder der Zustand/Modernisierungsgrad nahelegt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer nicht nennenswert von typisierten Annahmen abweicht, kann der steuerliche Vorteil gering sein. Genau dafür gibt es bei AfAMax die Ersteinschätzung – damit du vorab eine belastbare Indikation bekommst.

Noch Fragen? Wir helfen dir gerne weiter.

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Bereits über 300 Immobilieneigentümer deutschlandweit haben ihre Abschreibung mit AfAMax optimiert.